Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Jost GmbH & Co. KG

Schwanseestraße 85 81549 München

Stand: 01.07.1999

 

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind mit der Landeskartellbehörde beim Bayrischen Staatsministerium für

Wirtschaft, Verkehr und Technologie und dem Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. (LBE) besprochen.

Mit Schreiben vom 30. April 1999 hat die Landeskartellbehörde bestätigt, dass gegen diese Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen keine kartellrechtlichen Bedenken bestehen.

 

 

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.1 Allen Liefergeschäften liegen diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Die Ziffern 2.1 – 2.9., 5 und 9 gelten jedoch nur für Presseerzeugnisse.

1.2 Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden oder sonstigen Bediensteten oder Beauftragten des Grossisten erlangen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Grossisten Gültigkeit.

 

2. Allgemeine Geschäftsgrundlagen

2.1 Der Grossist beliefert den Einzelhändler mit Presseerzeugnissen, soweit er selbst mit den einzelnen Verlagen oderderen Vertriebsbeauftragten Geschäftsbeziehungen unterhält und von diesen beliefert wird.

2.2 Die Lieferzusage gilt nur für den jeweiligen Geschäftspartner (= Einzelhändler) und nur dann, wenn die Belieferungder Verkaufsstellen sachlich gerechtfertigt ist. Sie ist grundsätzlich nicht übertragbar. Die Lieferzusage gilt ausschließlich für den Standort der betreffenden Verkaufsstelle bei Lieferaufnahme. Eine Verteilung der vom Grossisten gelieferten Presseerzeugnisse an andere Standorte (z. B. Filialbetriebe) ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Grossisten unzulässig.

2.3 Die gelieferten Objekte sind nur zum Verkauf an Endabnehmer in der belieferten Verkaufsstelle bestimmt.

2.4 Jede Veränderung der gelieferten Objekte sowie das Entfernen oder Hinzufügen von Beilagen ist unzulässig.

2.5 Eine Verpflichtung des Grossisten, bestimmte Presseerzeugnisse oder bestimmte Mengen von Presseerzeugnissenzu liefern, besteht nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, der Vertriebsrichtlinien der Verlage und der sachgerechten Verteilung der dem Grossisten zur Verfügung stehenden Mengen. Der Grossist wird das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 u. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) beachten.

2.6 Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit ist der Einzelhändler zur Einhaltung der von den Verlagen festgesetztenErstverkaufstage verpflichtet und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Objekte vor dem Erstverkaufstag angeliefert werden.

2.7 Der Einzelhändler verpflichtet sich, die vom Verlag festgesetzten, gemäß § 15 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gebundenen Endverkaufspreise, die sich aus dem jeweiligen Preisaufdruck auf dem Objekt und/oder dem auf dem Lieferschein des Grossisten genannten Verkaufspreis ergeben, einzuhalten.

2.8 Soweit einzelne Objekte nur vertriebsbeschränkt verkauft werden dürfen, wird der Einzelhändler diese Vertriebsbeschränkung genauestens beachten. Der Grossist kann keine Gewähr für die unbeschränkte Verkäuflichkeit jedes einzelnen gelieferten Objektes übernehmen. Dem Einzelhändler obliegt hier eine selbständige Prüfpflicht.

2.9 Der Einzelhändler ist gehalten, vom Verlag angeforderte Verkaufstests nach Absprache mit dem Grossisten durchzuführen und fachliche Umfragen zu beantworten.

2.10 Ereignisse höherer Gewalt oder behindernde Vorkommnisse wie Betriebsstörungen, Streiks, Verkehrsbehinderungen oder Diebstahl entbinden den Grossisten von jeder Lieferpflicht und Haftung, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Grossisten vorliegt.

 

3. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung, auch teilweiser Nichtlieferung, gleich aus welchem Grunde, oder aus sonstigen Gründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Grossist vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

4. Sicherheitsleistungen

4.1 Der Grossist ist berechtigt, die Aufnahme der Lieferung an den Einzelhändler von der Zahlung einer Kaution oder der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Bank oder Sparkasse abhängig zu machen, soweit dies wirtschaftlich oder sachlich gerechtfertigt ist.

4.2 Der Grossist ist ferner berechtigt, bei Zahlungsverzug des Einzelhändlers trotz entsprechender Abmahnung mit Fristsetzung von 7 Kalendertagen die Weiterbelieferung des Einzelhändlers von der Zahlung einer Kaution oder der Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Bank oder Sparkasse abhängig zu machen.

4.3 Die Höhe der Kaution bzw. der Bankbürgschaft richtet sich nach den durchschnittlichen Wochenumsätzen des Einzelhändlers der letzten acht belieferten Wochen bzw. bei Lieferaufnahme nach den durchschnittlich zu erwartenden Wochenumsätzen des Einzelhändlers mit dem Grossisten und beträgt bis zu zwei durchschnittliche Wochenumsätze.

4.4 Die Kaution ist zurückzuzahlen bzw. die Originalbürgschaftsurkunde zurückzugeben, wenn der Einzelhändler über einen Zeitraum von einem Jahr ununterbrochen seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen ist.

4.5 Die Kaution wird verzinst. Der Zinssatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz für Sparguthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Bankbürgschaft wird nicht verzinst.

 

5. Dispositionsrecht

5.1 Grundlage des Dispositionsrechts ist der nach Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte freie Zugang jedes Presseerzeugnisses zum Markt.

5.2 Der Einzelhändler erklärt sich bereit, das volle, vom Grossisten angebotene Sortiment von Verlagserzeugnissen zu führen und die dafür benötigte Angebotsfläche zur Verfügung zu stellen. Die räumlichen Möglichkeiten des Einzelhändlers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

5.3 Der Einzelhändler verpflichtet sich, Neuerscheinungen, auch von Objekten mit kleiner Auflage, zunächst probeweise bis zu fünf Ausgaben in sein Sortiment aufzunehmen, um deren Verkäuflichkeit festzustellen. Gleiches gilt für die erneute Belieferung bestehender Titel.

5.4 Für alle Verlagserzeugnisse, deren Verkaufszeit begrenzt ist und die aufgrund einer vollständigen Datentransparenz verkaufsgerecht reguliert werden können, übt der Grossist aus Sachgründen für den Einzelhändler das Dispositionsrecht aus, wobei er die Vorgaben und Richtlinien der Verlage sowie den Versorgungsauftrag gemäß Artikel 5 Grundgesetz beachten muss. Für die übrigen Verlagserzeugnisse steht dem Einzelhändler das Dispositionsrecht zu.

5.5 Die Ausübung des Dispositionsrechtes durch den Grossisten erfolgt verkaufsbezogen unter Beachtung rechtlich relevanter Vorschriften. Bezugswünschen des Einzelhändlers wird entsprochen, sofern sie vom Einzelhändler begründet werden und nicht gegen Ziffer 5.1 gerichtet sind.

5.6 Der Einzelhändler verpflichtet sich, die gelieferten Presseerzeugnisse während der gesamten Verkaufszeit im Angebot zu lassen. Bei Objekten mit langfristiger Angebotsdauer ist der Einzelhändler nach mindestens sechs Wochen Angebotszeit bei Bedarf berechtigt, diese aus dem Angebot zu nehmen. Einer verkaufsorientierten Wiederauslieferung dieser Objekte durch den Grossisten an ihn stimmt der Einzelhändler zu.

5.7 Nach dreimaligem aufeinander folgendem Nullverkauf eines Objektes wird die Lieferung dieses Objektes grundsätzlich eingestellt, sofern der Einzelhändler die Angebotszeit für dieses Objekt immer eingehalten hat.

 

6. Versand

6.1 Die Wahl des Versandweges sowie die Versandart der zu liefernden Objekte bleiben dem Grossisten vorbehalten.

6.2 Die Anlieferung der Objekte erfolgt frei Haus oder frei Ort auf Gefahr des Grossisten.

6.3 Bei Anlieferung durch den Grossisten gilt die Lieferung als erfüllt, wenn die Ware an dem mit dem Einzelhändler vereinbarten Ablageplatz ordnungsgemäß hinterlegt wird.

6.4 Die Gefahr für Verluste oder Schäden an der Lieferung nach ordnungsgemäßer Ablage durch den Grossisten trägt der Einzelhändler. Dies gilt insbesondere bei Diebstahl und Vandalismus.

6.5 Für Direktlieferungen vom Verlag an den Einzelhändler mit Verrechnung über den Grossisten gelten die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gesamte an den Einzelhändler gelieferte Ware sowie die in der/den Verkaufsstelle/n befindliche Ware verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Einzelhändler und dem Grossisten gemäß § 455 BGB im Eigentum des Grossisten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind dem Grossisten unverzüglich anzuzeigen.

 

8. Lieferungsunterbrechungen

Sofern der Einzelhändler Lieferungsunterbrechungen (z. B. Urlaub) wünscht, wird er dem Grossisten den Tag der Lieferungseinstellung und den Tag der Wiederaufnahme der Belieferung jeweils spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich mitteilen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Frist behält sich der Grossist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Einzelhändler vor.

 

9. Remission

9.1 Das Verkaufsrisiko der gelieferten Objekte trägt der Grossist.

9.2 Vom Einzelhändler nicht verkaufte Objekte, die vom Grossisten mit Rückgaberecht (Remissionsrecht) geliefert wurden, können vom Einzelhändler nach Ablauf der Verkaufszeit an den Grossisten zurückgegeben werden und werden in Höhe des ihm ursprünglich berechneten Nettopreises zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nur für Exemplare, die unverändert und in einwandfreiem Zustand an den Grossisten zurückgegeben werden.

9.3 Die verbindlichen Rückgabetermine (Remissionstermine) sind den Remissionsscheinen und/oder anderen Kunden- Mitteilungen des Grossisten zu entnehmen.

9.4 Werden Objekte vor Ablauf der Verkaufszeit zurückgegeben (= Frühremission), so ist der Grossist berechtigt, die Gutschrift zu verweigern, und diese Objekte an den Einzelhändler zurückzugeben.

9.5 Erhält der Grossist Objekte erst nach Ablauf der Remissionsfrist, somit verspätet (= Spätremission), so ist er berechtigt, die Gutschrift zu versagen, wenn er selbst wegen Ablaufs der Melde- bzw. Rückgabefrist von den Verlagen keine Gutschrift mehr erhält. Gleiches gilt für Objekte, für die die Verlage aus anderen Gründen die Gutschrift verweigern. Objekte, für die wegen Ablaufs der Remissionsfrist oder aus anderen Gründen keine Gutschrift erteilt wurde, liegen für vierzehn Tage ab Erhalt der Mitteilung, in der die Spätremission entsprechend protokolliert ist, beim Grossisten zur Abholung bereit und werden nach Ablauf der Frist vernichtet. eine Rücksendung an den Einzelhändler erfolgt nicht.

9.6 Die Bereitstellung der unverkauften Exemplare (= Remittenden) muss auf Verlangen des Grossisten getrennt nach Remissionsarten und/oder Remissionstagen, in gesonderten Paketen erfolgen. Die Remittendenpakete sind u. a. deutlich mit Anschrift und Kundennummer des Einzelhändlers zu kennzeichnen. Die hierzu bestehenden und/oder künftigen Richtlinien des Grossisten, auch hinsichtlich der Art der Verpackung, sind zu beachten. Für nachteilige Folgen durch Nichtbeachtung der Richtlinien des Grossisten ist der Einzelhändler verantwortlich.

9.7 Die Rückgabe der Remittenden ist eine Bringschuld des Einzelhändlers. Der Grossist ist jedoch bereit, bis auf weiteres kostenlos im Rahmen seiner Belieferungstouren die Remittenden abzuholen, soweit sie ordnungsgemäß verpackt sind, rechtzeitig bereit stehen, ohne Verzögerung mitgenommen werden können und die jeweils vorgegebenen Remissionstage eingehalten sind. Die Rücklieferung erfolgt frei Haus des Grossisten auf Gefahr des Einzelhändlers. Der Grossist haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

9.8 Soweit der Einzelhändler Remittenden direkt zum Grossisten bringt, sind die vom Grossisten vorgegebenen Anlieferfristen zu beachten.

9.9 Der Grossist bietet dem Einzelhändler auch die so genannte „Service-Remission“ (= Remissionsschein muss nicht ausgefüllt werden) an. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Grossisten.

9.10 Die zurückgegebenen Objekte werden vom Grossisten kontrolliert. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist maßgebend für die Gutschrifterteilung an den Einzelhändler.

9.11 Die Gutschrift wird bei fristgerechter Bereitstellung der Remittenden auf der nächst erreichbaren Wochenrechnung erteilt.

 

10. Liefer- und Remissionsreklamationen

10.1 Reklamationen hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung dem Grossisten schriftlich unter Vorlage des Lieferscheins oder – bei Direktlieferungen ab Verlag – der Aufklebeadresse mitgeteilt werden. Die eingereichten Unterlagen werden dem Einzelhändler sofort nach Prüfung zurückgegeben. Im Falle des Verlustes des Lieferscheines stellt der Grossist dem Einzelhändler eine Kopie zur Verfügung. Der Verlust einer kompletten Lieferung ist dem Grossisten bis zum Ablauf des Liefertages zu melden. Bei Verlust eines wesentlichen Teils der Lieferung (z. B. ein Paket) ist der Verlust vom Einzelhändler unverzüglich, spätestens mit Ablauf des der Lieferung folgenden Tages dem Grossisten zu melden. Vom Grossisten anerkannte Reklamationen werden entweder durch Gutschrift auf der nächst möglichen Wochenrechnung oder durch Nachlieferung mit der nächst erreichbaren Lieferung ausgeglichen. Bei Reklamationen über die Direktlieferung von Verlagen wird nur Gutschrift erteilt, soweit der Verlag eine solche ebenfalls gewährt.

10.2 Reklamationen hinsichtlich Remissionsdifferenzen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung, in der die reklamierte Remissionsgutschrift enthalten ist, dem Grossisten schriftlich mitgeteilt werden.

 

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Der Grossist berechnet die Lieferungen an den Einzelhändler zu Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

11.2 Der Grossist erstellt Wochenrechnungen, die die Lieferungen und Leistungen des Grossisten gegenüber dem Einzelhändler jeweils einer Woche von Montag bis Sonntag erfassen.

11.3 Die Wochenrechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag hat, soweit der Einzelhändler nicht am Abbuchungsverfahren teilnimmt, bis spätestens dem der Lieferwoche folgenden ersten Donnerstag beim Grossisten direkt oder auf einem der angegebenen Konten des Grossisten einzugehen. Skonto und sonstige Abzüge werden nicht gewährt.

11.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Grossist nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG) zu berechnen.

11.5 Rechnungsdifferenzen sind grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich beim Grossisten zu reklamieren. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Der Grossist wird Reklamationen unverzüglich klären.

11.6 Rechnungsdifferenzen berechtigen weder zur Zahlungsverweigerung noch zum Zahlungsabzug des Einzelhändlers. Soweit die Reklamationen anerkannt werden, erfolgt die Berücksichtigung in der nächst erreichbaren Wochenrechnung.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Bei Verstößen gegen die Preis-/Verwendungsbindung, bei laufenden und nachhaltigen Verstößen gegen diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder bei Zahlungsverzug, sofern er eine durchschnittliche Wochenrechnung übersteigt und trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung gemäß Ziffer 4.2 keine hinreichenden Sicherheiten gemäß Ziffer 4.3 geleistet werden, kann der Grossist nach einmaliger schriftlicher Abmahnung, die die Ankündigung der Belieferungseinstellung enthalten muss, die Belieferung einstellen.

12.2 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Grossisten.

12.3 Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Einzelhändler wird die vom Grossisten regelmäßig oder für einzelne Fälle herausgegebenen Kundenmitteilungen beachten, soweit es sich um ergänzende Hinweise über Verkaufspreise, Erstverkaufstage, Remissionsaufrufe und Vertriebsbeschränkungen handelt.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – aus welchem Grunde auch immer – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Ort der jeweiligen Geschäftsstelle (München, Augsburg, Ingolstadt).

 

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